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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der MEZ GmbH

– Stand Oktober 2021 –
§1 Allgemeines
 
1. Ein Vertrag kommt mit uns nur auf der Grundlage dieser MEZ-Bedingungen zustande. Anderslautende Einkaufsbedingungen seitens des Käufers werden nicht anerkannt. Dies gilt selbst dann, wenn wir die Lieferung ohne gesonderten Vorbehalt ausführen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Wir senden dem Käufer auf Anforderung unsere Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung zu. Die vorliegende Version beansprucht Gültigkeit für alle ab dem 01.04.2019 abgeschlossenen Geschäfte. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Auftragsbestätigung davon abweichend den Ort des Auslieferungslagers als Erfüllungsort zu bestimmen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist Freiburg i. Br. Wir sind zudem berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich.
§2 Vertragsabschluss, Bestellvorgang
 
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Darstellungen der Waren in unseren Katalogen und Preislisten sowie im MEZ Webshop beinhalten kein bindendes Angebot.
2. Jede Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über die bestellte Ware dar, gleich ob die Bestellung mündlich, fernmündlich, in Textform oder schriftlich erfolgt. Im MEZ Webshop erfolgt die Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren durch erstmalige Aktivierung des Kontrollkästchens bei der Anmeldung und durch Anklicken des Buttons „Bestellen“; mit dieser Art der Bestellung erkennt der Käufer zugleich unsere Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit uns allein maßgeblich an.
3. Wir können das Angebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen annehmen. Soweit wir, insbesondere im Rahmen der Online-Bestellung, den Zugang der Bestellung bestätigen, stellt dies noch keine verbindliche Annahme des in der Bestellung enthaltenen Angebots dar.
4. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, indem wir dem Käufer eine ausdrückliche Auftragsbestätigung übermitteln oder die bestellte Ware an den Käufer versenden.
§3 Vertragsinhalt
 
1. Änderungen in Form, Farbe, Gewicht, Qualität oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind. Jedoch sind wir nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Im Übrigen gelten die mit dem Angebot überlassenen Materialien wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und Proben als unverbindliche Anschauungsstücke, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Produktionsbedingte, handelsübliche Abweichungen von der Bestellmenge sind nicht immer zu vermeiden. Geringfügige, im Verhältnis zur Liefermenge nicht ins Gewicht fallende Mehr- oder Minderlieferungen entbinden den Käufer nicht von seiner Abnahmeverpflichtung und werden in der Rechnung berücksichtigt. Sollte der Käufer eine Mindermenge nicht akzeptieren, so muss er binnen zwei Wochen die Nachlieferung der fehlenden Menge verlangen; andernfalls gilt die Mindermenge als akzeptiert. Sollte der Käufer eine Mehrlieferung nicht akzeptieren, so ist dies ebenfalls innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; andernfalls gilt die Mehrmenge als akzeptiert. Bei Nichtakzeptanz erfolgt eine anteilige Gutschrift und Rücksendung der Mehrlieferung auf Kosten von MEZ.
3. Auftragsannullierungen sind nur mit unserem Einverständnis möglich. In diesem Fall steht uns ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Netto-Kaufpreissumme, mindestens jedoch € 20,00 zu. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bereits ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen.
§4 Lieferung
 
1. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung FCA Auslieferungslager MEZ (Incoterms 2010). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir – wie bei nationalen Lieferungen regelmäßig – die Organisation des Transports sowie die Versandkosten ganz oder teilweise übernommen haben. Bei Teillieferungen gilt diese Regel entsprechend.
2. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Käufer über, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Wir sind zu Teillieferungen gegen anteilige Rechnungsstellung berechtigt, soweit die Teillieferung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar ist. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatz und Rücktrittsrecht wegen der nicht erbrachten Teillieferung, bleiben dem Käufer vorbehalten, auch soweit sie sich auf den Vertrag insgesamt beziehen.
 
3. Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich schriftlich zu bestätigen. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Tag maßgebend, an dem die Gefahr gemäß vorstehendem Abs. 1 übergeht.
 
4. Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein Liefertermin vereinbart ist, um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Lieferung, höchstens jedoch 5 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
 
5. Nicht rechtzeitige Abnahme infolge Verschuldens des Käufers berechtigt uns – nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen – vorbehaltlich unseres Rechts, auf Vertragserfüllung zu bestehen, vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig von der Ausübung des Rücktrittsrechts sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Sofern wir Schadenersatz statt der Leistung fordern, sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Netto-Kaufpreissumme geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
 
§5 Lieferverzögerungen
 
1. Ereignisse höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Streik und Aussperrung, Ausfall der Energiezufuhr, Zerstörungen unseres Betriebes oder wichtiger Betriebsteile und sonstige nicht von uns zu vertretende Betriebsstörungen sowie andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die uns die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, berechtigen uns, die Lieferung während der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei für die Vertragserfüllung notwendigerweise beauftragten Zulieferern eintreten. Wenn dem Käufer unverzüglich Mitteilung gemacht wird, dass die Lieferung aus den vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, sind der Rücktritt und die Forderung von Schadenersatz durch den Käufer ausgeschlossen. Dauern diese Umstände mehr als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
 
2. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Haben wir zur Erfüllung des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferverpflichtung nicht nach, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 
3. Falls wir in Lieferverzug geraten, kann der Käufer Schadenersatzansprüche sowie Rücktrittsforderungen nur geltend machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Nachfrist muss 4 Wochen betragen. Bei Exportgeschäften hat sie mindestens 6 Wochen zu betragen.
 
4. Im Falle grob oder leicht fahrlässig herbeigeführten Verzugs haften wir auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, wobei unsere Haftung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % des Netto-Preises der Lieferung begrenzt ist.
 
§6 Mängelhaftung und Gesamthaftung
 
1. Zum Erhalt von Mängelrechten ist der Käufer verpflichtet, seine aus § 377 HGB folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich, in Textform oder telefonisch unter Angabe von Lieferdatum und Bestellnummer anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelhaftungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nicht erkennbare Mängel sind nach deren Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage nach Entdeckung schriftlich, in Textform oder telefonisch anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Käufer benannte Dritte.
 
2. Für Mängel an der aus dem Garn hergestellten Ware, die durch nicht sachgemäße Verarbeitung und Behandlung des Garns entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bei Effektgarnen und -zwirnen bleibt eine technisch nicht vermeidbare Veränderung der haptischen, optischen oder sonstigen Beschaffenheit des Garns vorbehalten. Garne können außerdem durch lange Lagerung ihre technischen Eigenschaften verändern; solche durch Alterung bedingte technische oder chemische Veränderungen sind deshalb nur dann ein Mangel, wenn sie durch wirtschaftlich und technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen hätten verhindert werden können.
 
3. Bei Sachmängeln erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware, letztere innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von 14 Tagen nachdem wir den Mangel feststellen konnten. Bei laufender Geschäftsbeziehung kann nach unserer Wahl auch eine Gutschrift erfolgen. Der Käufer hat die beanstandete Ware auf unsere Aufforderung hin unverzüglich an uns zurückzusenden. Hierzu erhält er eine ihm vom Innendienst zugeteilte Retourenauftragsnummer. Soweit Rücksendungen im Rahmen des inländischen Retourenmanagements unfrei angenommen werden, werden die Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt, falls sich die Reklamation als unberechtigt erweist. Für jede vom Käufer zu vertretende unberechtigte Rücksendung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Rechnungswertes (netto), mindestens jedoch € 20,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich insbesondere diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 440 BGB vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz nach Maßgabe von Abs. 5 zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist frühestens nach einem dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch gegeben. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Im Falle der Gutschriftserteilung ist der Käufer nicht gehindert, einen ihm darüber hinaus entstandenen Schaden geltend zu machen.
 
4. Werden bei zurückgesendeten Waren Schäden festgestellt, so sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung in Höhe von mind. 30 % geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn diese Schäden die Ursache für eine berechtigte Reklamation im Rahmen unser Mängelhaftung darstellen. Der Nachweis einer höheren oder niedrigeren Wertminderung bleibt beiden Parteien vorbehalten.
 
5. Bei Schadenersatzansprüchen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt in Fällen der groben Fahrlässigkeit.
 
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
7. Mängelhaftungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben unberührt.
 
§7 Preise, Versandpauschale, Mindermengenzuschlag und Zahlungsbedingungen
 
1. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise FCA in Euro. Sie erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
 
2. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands übernimmt MEZ im Regelfall die Organisation und Kosten der Lieferung frei Rampe des Käufers. In diesem Fall berechnen wir eine auftragsabhängige Versandkostenpauschale, deren Höhe sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt. Darüber hinaus berechnen wir bei geringfügigen Mengen einen Mindermengenzuschlag, der ebenfalls in der Tabelle berücksichtigt ist. Der Mindestbestellwert beträgt netto 20 €. Sofern der Auftragswert sich auf mehrere Liefertermine verteilt, wird für jeden einzelnen Liefertermin die Versandkostenpauschale und ggf. der Mindermengenzuschlag fällig.
Bestellwert in Euro

Versandpauschale incl. Mindermengenzuschlag

unter 20 € keine Auslieferung
20 € – 100 € 9,50 €
über 100 € portofrei

3. Unsere Entgeltforderungen werden fällig, sobald wir vertragsgemäß geliefert haben und die Rechnung dem Kunden zuging. Zahlungen innerhalb 30 Tagen rein netto. Abzüge sind unzulässig. Preisnachlässe beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige auf der Rechnung gesondert ausgewiesene Kosten. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungszugang Zahlung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung ungewiss, so gilt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend. Unbeschadet dessen kommt er durch Mahnung nach Fälligkeit oder nach Ablauf eines individuell vereinbarten Zahlungszieles in Verzug. Für die Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Regelungen, namentlich § 288 BGB.

 
4. SEPA Basislastschrift / SEPA Firmenlastschrift: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch die MEZ GmbH auf der Rechnung oder mit einem separaten Schreiben bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation / „Prenotification“).
 
5. Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir berechtigt, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung Vorkasse zu verlangen.
 
6. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
 

§8 Verkaufseinrichtungen

 

 
Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verkaufseinrichtungen bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen nur für unsere Artikel und gemäß unseren Vorgaben verwendet werden.
 
§9 Eigentumsvorbehalt
 
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Käufer hat uns sofort auf schnellstem Weg Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Käufer zu erstatten.
 
2. Erbringt der Käufer eine fällige Leistung nicht, befindet er sich insbesondere im Zahlungsverzug, so sind wir, wenn wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, eine solche wird ausdrücklich erklärt.
 
3. Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs verarbeiten und mit anderen Gegenständen vermischen, vermengen oder verbinden, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen neuen Ware oder Warenmenge ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen an der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung beteiligten Sachen entspricht. Der Käufer verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache bzw. die Gesamtmenge der vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen für uns.
 
4. Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Eine Veräußerung ins Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab.
 
5. Wir können verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Käufer darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt uns der Käufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines Factoring verkauft, tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware an uns weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als zehn Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
 
6. Wird Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Erhält der Käufer für die Veräußerung unserer Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig zu verwahren. Im Übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen sowie zur Überprüfung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
 
7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich; er ist nicht berechtigt, ein Lagerhalterpfandrecht zu begründen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser in angemessenem Umfang zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Dritte zustehen, an uns in Höhe des Fakturawertes der Ware ab.
 
8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehaltes oder unserer dort bezeichneten sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Käufer uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Sicherungsgegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten andere geeignete Sicherheiten zu verschaffen.
 
§10 Technische Unterlagen, Muster, Schutzrechte
 
1. Liefert der Käufer zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Modelle oder Muster, sind eventuelle Verletzungen von Schutzrechten Dritter von ihm zu vertreten.
 
2. Beruft sich ein Dritter auf ihm gehörende Schutzrechte und untersagt uns deren Benutzung, so sind wir ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die entsprechenden Arbeiten einzustellen. Der Käufer wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der Käufer wird uns wegen etwaiger Ansprüche aus Urheberrechten, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern oder Patenten freistellen, es sei denn, wir haben die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten.
 
3. Erfindungen und Muster, welche im Rahmen der Auftragserfüllung von MEZ entwickelt werden, berechtigen mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung nur MEZ zur Anmeldung eines entsprechenden Schutzrechtes. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Entwicklung mitgewirkt hat.
 
4. Der Käufer ist berechtigt, Erfindungen und Muster im Sinne von Abs. 3 nach dem Zweck und Inhalt des mit uns geschlossenen Vertrages zeitlich und geographisch unbeschränkt zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist mit der vereinbarten Vergütung mit abgegolten.
 
5. Eigentums- und Urheberrechte an von uns zur Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Datenträgern, Software und ähnlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Diese dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
 
§11 Vertraulichkeit
 
1. Als „vertraulich“ gelten alle Informationen, die von uns oder mit uns verbundenen Unternehmen zusammen mit dem Angebot, während der Vertragsverhandlungen oder im Rahmen der Auftragsdurchführung mitgeteilt werden, die im Rahmen der Offenbarung als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet werden, unter vertraulichen Umständen mitgeteilt werden oder bei verständiger Würdigung von den Parteien als vertraulich angesehen würden. Weiterhin gelten als vertraulich alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Daten, Fotografien, Pläne, Videos, Ausrüstungen, Anordnungen, Muster von Apparaten, Komponenten und Anlagen sowie sonstige Muster, Proben, Waren, Materialien, Verfahrensdarstellungen, technische Prozesse, Manuskripte, Dokumentationen, Kunden- und Lieferantendaten, kalkulatorische Informationen sowie sonstige Informationen, namentlich das im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelte Know-how. Zu diesen vertraulichen Informationen zählen auch solche, die im Rahmen der Zusammenarbeit als Arbeitsergebnisse erst erzielt werden. Als vertraulich gelten insbesondere auch Informationen über den Inhalt des Vertragsverhältnisses mit dem Käufer.
 
2. Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie vor dem Erhalt öffentlich zugänglich waren oder beim Käufer oder mit ihm verbundenen Unternehmen ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen. Informationen gelten nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn diese ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind oder dem Käufer oder den mit ihm verbundenen Unternehmen von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt wurden.
 
3. Der Käufer wird alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie weder offenbaren, verbreiten, Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen. Er wird den Zugang zu der vertraulichen Information ausschließlich auf diejenigen seiner Geschäftsführer, Angestellten oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung kennen müssen, und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten.
 
4. Auf Aufforderung von uns und/oder wenn ein Angebot von uns nicht angenommen wird, werden der Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen alle in gegenständlicher Form mitgeteilten vertraulichen Informationen und alle hiervon gemachten Kopien unverzüglich zurückgeben. Dateien sind so zu vernichten, dass sie nicht wiederherstellbar sind.
 
5. Die Verpflichtungen des Käufers aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung enden für jede einzelne vertrauliche Information zehn Jahre nach ihrer jeweiligen Offenbarung.
 
 
MEZ GmbH

 

Freiburg

 

 
 
The above mentioned General Terms of Sale, Delivery and Payment are available in English upon request.


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